Blaulicht und Martinshorn müssen sein
Stellen Sie sich vor:
Sie wohnen beim Feuerwehrhaus oder an der Hauptstraße. Nachts um 3 Uhr
fährt mit lautem Getöse die Feuerwehr an ihrem Haus vorbei. Sie werden
wach. Was denken Sie?
- Hoffentlich können die Feuerwehrleute noch
rechtzeitig helfen… oder - Die werden doch nicht zu uns kommen… oder
- Sind alle unsere Kinder zu Hause… oder
- Müssen die so einen Krach machen und mich in
meiner wohlverdienten Nachtruhe stören?!
Wird die Feuerwehr alarmiert, zählt jede Sekunde.
Minuten entscheiden oftmals über Leben und Tod, über kleines Feuer oder
Großbrand mit riesigem Sachschaden. Darum muss die Feuerwehr im
Schadensfall möglichst rasch an der Einsatzstelle sein. Und dabei helfen
ihr die Sonderrechte nach § 35 Straßenverkehrsordnung. Diese können aber
nur in Anspruch genommen werden mit Blaulicht und Martinhorn. Es ordnet
an: „Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu
schaffen.“ Das Blaulicht allein ist hierfür unzulässig.
Stellen sie sich vor, dass diese „krachmachenden“
Feuerwehrleute
- vor 3 Minuten noch selbst in ihren Betten
waren – wie Sie - um 6 Uhr wieder zur Arbeit müssen – wie Sie
- die nächsten 2 oder 3 Stunden nicht mehr
schlafen werden (was oftmals auch für die Familien gilt)
Ihre Feuerwehr – Tag und Nacht für Sie
einsatzbereit – dankt Ihnen für Ihr Verständnis.